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Oberlandesgerichte Bamberg und Köln entscheiden: Auch Makler müssen in Immobilienanzeigen Angaben zum Energieverbrauch machen

Deutsche Umwelthilfe obsiegt im nunmehr vierten Verfahren vor Oberlandesgerichten - Makler sind verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen - DUH kündigt weitere Kontrollen an

Immobilienmakler müssen in Immobilienanzeigen über den energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Dazu gehören Angaben zum Baujahr, zur Art des Energieausweises, zum Energieverbrauch sowie zur Heizungsart. Zu diesem Ergebnis kam in der gestrigen mündlichen Verhandlung auch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az. 3 U 102/16). Vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation hatte 2015 juristische Schritte gegen einen Immobilienmakler eingeleitet, weil dieser in Werbeanzeigen keine vollständigen Auskünfte zu den Energiedaten der angebotenen Immobilien erteilt hatte. Das OLG Bamberg bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Bayreuth (Az. 13 HK O 57/15), gegen das der Makler Berufung eingelegt hatte. Auch das OLG Köln sieht nach einem Beschluss vom 9. März 2017 Immobilienmakler in der Pflicht (Az. 6 U 202/16) und kündigte an, eine Berufung gegen ein von der DUH erstrittenes Urteil des LG Köln zurückzuweisen.

Dazu Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer: "Dass die Energieeinsparverordnung auch für Immobilienmakler gilt, weil die Energieinformationen 'wesentlich' sind, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Trotzdem weigern sich viele Makler, die Angaben aus dem Energieausweis zu machen. Wir freuen uns, dass immer mehr Gerichte unsere Rechtsauffassung bestätigen. Die DUH wird weiterhin stichprobenhafte Kontrollen durchführen und so eine konsequente Umsetzung der Informationspflicht für Mieter und Käufer von Immobilien durchsetzen."

Seit Mai 2014 müssen laut Energieeinsparverordnung (EnEV) in Immobilienanzeigen der Wert des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs, der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr sowie die Art des Energieausweises und bei neueren Ausweisen auch die Gebäudeeffizienzklasse angegeben werden. Die DUH überwacht seitdem, ob diese Vorschrift auf dem Immobilienmarkt eingehalten wird.

Das OLG Köln sah in seinem Beschluss vom 9. März 2017 sogar "Sinn und Zweck der Pflichtinformationen nach § 16a EnEV ausgehöhlt", würde man wichtige Marktakteure wie Makler aus der Pflicht nehmen, Miet- und Kaufinteressenten ausreichend zu informieren. Die EnEV trägt dem Informationsbedürfnis von Miet- und Kaufinteressenten Rechnung, die Energiekosten vor Vertragsschluss abzuschätzen. Das OLG Köln schreibt diesen Informationen deshalb nicht nur für besonders umweltbewusste Käufer erhebliche Bedeutung zu. Der Energiebedarf und -verbrauch spiele auch bei Kaufpreisverhandlungen oder bei der Frage möglichst niedriger Mietnebenkosten eine Rolle. Das OLG Köln schließt sich damit den bereits vorliegenden Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm und München an.

Rechtsanwältin Juliane Schütt hatte für die DUH vor dem OLG Bamberg und bereits im vergangenen Jahr vor dem OLG Hamm erfolgreich vorgetragen, dass unzureichende energiebezogene Informationen zur Immobilie einen unlauteren Wettbewerbsvorteil begründen. Juliane Schütt: "Zu Recht bewerten die Gerichte Energieinformationen als 'wesentlich'. Wer wesentliche Informationen im Geschäftsverkehr vorenthält, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."

Agnes Sauter, Leiterin des DUH Verbraucherschutzes erklärt, warum: "Verbraucher treffen bei der Durchsicht von Immobilienangeboten in Zeitungen oder Immo-Portalen erste Vorentscheidungen und nehmen mit dem Anbieter Kontakt auf. Die mit einer solchen Kontaktaufnahme verbundene Vorentscheidung hätte der Verbraucher möglicherweise nicht getroffen, wenn er sich bereits aufgrund der Immobilienanzeige näher über die energetische Qualität der Immobilie hätte informieren können."

Die Etablierung des Energieausweises am Markt soll auf lange Sicht die Attraktivität energetisch günstiger Immobilien steigern sowie den Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen animieren und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Bereits am 4. und 30. August 2016 hatte das OLG Hamm in gleich zwei Verfahren (Az. I-4 U 8/16 und I-4 U 137/15) klargestellt, dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung der energetischen Qualität nicht nur für Verkäufer und Vermieter, sondern auch für Makler gelte, da es sich um "wesentliche Informationen" handele. Es sei für den Interessenten von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 schloss sich das OLG München dieser Rechtsauffassung an (Az. 6 U 4725/15).

Mittlerweile gibt es zahlreiche landgerichtliche Urteile, die eine Haftung des Immobilienmaklers für das Vorhandensein der Pflichtangaben nach § 16a EnEV bejahen.

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