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Mieterstrom wichtiger Baustein der Energiewende

Die Energiezukunft lebt von neuen, dezentralen Lösungen. „Das nun vorgesehene Mieterstromgesetz ist dabei ein wichtiger Baustein“, betont bne-Geschäftsführer Robert Busch. Der bne sieht aber noch Änderungsbedarf, etwa um Mieterstrommodelle auch in Wohnkomplexen zu ermöglichen sowie bei den wettbewerblichen Rahmenbedingungen.

Der Gesetzesentwurf bringt aus Sicht des bne einen deutlichen Schub für die dezentrale Energiewende. „Um den absehbar steigenden Strombedarf auch für Wärme und Verkehr zu decken, brauchen wir viel mehr erneuerbare Energien. Gerade in Städten liegt noch sehr viel Potential für Eigenverbrauchslösungen auf Basis von Photovoltaik, dessen Nutzung bisher durch fehlende Regelungen eingeschränkt war“, sagt bne-Geschäftsführer Busch.

Aus Sicht des bne sollte die vorgesehene Beschränkung des Modells auf Strom, der im selben Gebäude verbraucht wird, aufgehoben werden. „Wenn in einem Wohnkomplex das Vorderhaus Mieterstrom machen kann, das Hinterhaus aber aus derselben Anlage nicht versorgt werden darf, ist das dem Verbraucher wenig vermittelbar. Die Nutzung des Stroms muss auch in angeschlossenen Nachbargebäuden möglich sein“, so Busch. Wichtig ist aus bne-Sicht zudem, klarzustellen, dass auch das Beladen von Elektroautos etwa über eine Wallbox über das Mieterstrommodell möglich ist.

Wettbewerblichen Rahmen setzen

Mieter müssen auch in Zukunft die Wahl haben, sich zwischen verschiedenen Liefermodellen zu entscheiden. Dies ist gewährleistet, wenn Mieterstromangebote mit anderen Vertragsverhältnissen gleichgestellt werden. „Auch ein Mieterstromvertrag ist letztlich ein wettbewerblicher Stromliefervertrag, für den ein level playing field gilt und für den deshalb auch die einschlägigen Vorschriften gelten müssen“, betont bne-Geschäftsführer Busch. Zusätzliche Maßnahmen wie Preisobergrenzen oder verkürzte Vertragslaufzeiten für Mieterstrommodelle wären dann nicht notwendig.

Änderungsbedarf sieht der bne beim Thema Messstellenbetrieb. Der Referentenentwurf sieht den Betrieb aller an das Smart-Gateway angeschlossenen Messeinrichtungen durch den Messstellenbetreiber des Summenzählers vor. Diese Vorgabe ist nicht notwendig, da grundsätzlich moderne Messeinrichtungen verschiedener Anbieter auch mit jedem Gateway kompatibel sein sollen. „Hier wird durch die Hintertür und ohne jeden Grund die freie Wahl des Messstellenbetreibers eingeschränkt“, betont Busch.

Weitere Reformen nötig

Das Mieterstrommodell kann aus bne-Sicht allerdings nur ein Baustein sein. Folgen müssen weitere Anreize für die Flexibilisierung; auch sollte die Eigenerzeugung in ein Gesamtkonzept für die Wärmebereitstellung und die Mobilität eingebunden werden. „In weiteren Schritten müssen wir die Umlagebelastung des Strompreises angehen und die Netzentgeltstrukturen an das sich ändernde energiewirtschaftliche Umfeld anpassen“, betont Busch.

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